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VDH begrüßt Verabschiedung des neuen Pfandbriefgesetzes Drucken E-Mail
21.02.2005

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Der Verband deutscher Hypothekenbanken (VDH) begrüßt die Verabschiedung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandG) durch den deutschen Bundestag. Das Pfandbriefgesetz soll am 19. Juli 2005 in Kraft treten und die unterschiedlichen sektoralen Pfandbriefgesetze ablösen. "Mit dem neuen Pfandbriefgesetz wird das größte und international erfolgreichste Segment des deutschen Rentenmarktes, der Pfandbrief, dauerhaft gestärkt", sagte Louis Hagen, Hauptgeschäftsführer des VDH. "Nun ist gewährleistet, dass der Pfandbrief aller Pfandbriefemittenten sich auch künftig gegenüber der wachsenden Konkurrenz aus dem Ausland behaupten und die internationale Erfolgsstory fortsetzen kann." Hagen ist zuversichtlich, dass sich der Bundesrat in seinen Lesungen am 18. März 2005 dem gelungenen Gesetzentwurf nicht widersetzen wird. Damit könnten sich alle Banken frühzeitig auf die neue Rechtslage einstellen.

Ab Juli 2005 wird es eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle deutschen Pfandbrief-Emittenten geben, teilt der VDH mit. Das neue Gesetz folge in wesentlichen Teilen dem marktgetesteten Hypothekenbankgesetz (HBG). Die in den vergangenen Jahren auf Betreiben des VDH vorgenommenen Qualitätssteigerungen werden nochmals erhöht.

Die Abweichungen des verabschiedeten Entwurfs gegenüber dem Regierungsentwurf sollen im Wesentlichen technische Detailfragen betreffen. Hervorzuheben und zu begrüßen ist für den Verband, dass die Immobilienfinanzierung in den G7-Ländern USA, Kanada und Japan nunmehr unter strengen Anforderungen deckungsfähig werden.

Auch die besondere Sachlage der Landesbanken bei der Anpassung an das neue Gesetz wurden nach Ansicht des VDH angemessen berücksichtigt. Hypothekendarlehen, so der Verband, die vor dem 13.10.2004 in Deckung genommen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, auch wenn der Beleihungswert und die 60 Prozent-Grenze nicht eingehalten wurden. Allerdings dürfen diese Hypothekendarlehen nur mit 50 Prozent des ermittelten Verkehrswertes berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur bis zum 30. Juni 2006. Bis dahin müssen die Beleihungswerte ermittelt worden sein, von denen sich dann 60 Prozent in Deckung befinden dürfen. Will eine Landesbank dies vermeiden, muss sie die alte Deckungsmasse schließen und eine neue Deckungsmasse beginnen, bei der die Anforderungen des Pfandbriefgesetzes vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Es bleibt damit grundsätzlich für alle Pfandbriefemittenten unverändert bei dem strengen Beleihungswertverfahren.

Die Transparenzanforderungen wurden nochmals verbessert, teilt der VDH weiter mit. Nunmehr müssen - wie schon im Regierungsentwurf bei der Staatsfinanzierung - auch bei Hypothekendarlehen die sich in der Deckungsmasse befinden, diejenigen Kredite, die einen erheblichen Leistungsrückstand von mehr als 90 Tagen aufweisen, ausgewiesen werden.



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