| Managementfehler und Änderung des Körperschaftssteuergesetz machen Rückgang der Unternehmensinsolvenzen nicht wahrscheinlich |
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| 17.06.2004 | |
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Melanie Gebhardt Experten und Unternehmensvertreter sind sich einig, dass in Sachen Unternehmensinsolvenzen in der näheren Zukunft keine nennenswerten Verbesserungen zu erwarten sind. Die dafür verantwortlichen Faktoren werden jedoch von Unternehmensvertretern und Experten unterschiedlich bewertet. In den Unternehmen sieht man vor allem externe Ursachen für Liquiditätsprobleme. Managementfehler oder zu geringes Eigenkapital werden dagegen nur selten als Gefahrenquellen wahrgenommen. Beleg dafür ist die Tatsache, dass das eigene Debitorenmanagement durchgehend als gut bis ausreichend bewertet wird. ![]() Zu einem anderen Urteil kommen die Experten, die für viele Unternehmenspleiten vor allem interne Ursachen sehen. "Vor allem kleine und mittlere Unternehmen [haben] ein hundsmiserables Debitorenmanagement", wird einer der Interviewten zitiert. Auch die in Deutschland traditionell dünne Eigenkapitaldecke sei ein Problem. Komme es zu Forderungsausfällen oder Zahlungsverzögerungen, säßen viele Unternehmen schnell in der Liquiditätsfalle. Der Grund hierfür ist aus Sicht der Experten, dass viele Untenehmen nicht oder nur viel zu langsam auf Veränderungen am Markt reagierten. Dabei ließen sich mit entsprechenden Management und betriebswirtschaftlichem Know-how viele Risiken gut beherrschen. Die schlechte konjunkturelle Lage und die erwiesenermaßen immer schlechtere Zahlungsmoral der Kunden wären unter besserem Management kein Problem, dass den Fortbestand eines Unternehmens gefährden dürfte, so die Expertenmeinung. Aber auch aus einer ganz anderen Richtung droht vor allem für größere mittelständische Unternehmen Gefahr. Die viel diskutierte Änderung des Paragraphen 8a des Körperschaftssteuergesetzes (siehe bfinance vom 24.05.2004) könnte sich als eine ernsthafte Bedrohung für den Fortbestand etlicher Unternehmen erweisen. Das Ziel dieses Paragraphen ist es, den missbräuchlichen Einsatz von Gesellschafter-Fremdfinanzierungen in Form von verdeckten Ausschüttungen zu verhindern. Übersteigt ein Gesellschafter-Darlehen das 1,5-fache des Eigenkapitals des Unternehmens und die Zinszahlungen für das entsprechende Jahr die Freigrenze von 250.000 €, so darf das Unternehmen die Zinsen nicht mehr als steuerfreien Aufwand verbuchen, sondern muss sie wie Dividenden behandeln. Die im vergangen Jahr beschlossene Gesetzesänderung erweitert die Gültigkeit von ausländischen auch auf inländische Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Außerdem werden nun Bankfinanzierungen, für die ein Gesellschafter als Bürge haftet, rechtlich genauso behandelt wie direkte Gesellschafter-Kredite. Für eine Bankfinanzierung, bei der ein Gesellschafter als Bürge auftritt bedeutet dies, dass
Als Folge der restriktiveren Kreditvergabepraxis vieler Banken erhalten Unternehmen derzeit ohne die Bürgschaft von Gesellschaftern oft nur einen erschwerten Zugang zu Kreditfinanzierungen. Die Bürgschaft eines Gesellschafters wird jedoch durch den geänderten Paragraphen nun effektiv verhindert, zumindest wenn die Darlehenshöhe die oben genannten Grenzen überschreitet. "Vor dem Hintergrund der ohnehin bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten breiter Teile der Wirtschaft und insbesondere der Eigenkapitalschwäche mittelständischer Unternehmen hat dies massive Finanzierungsschwierigkeiten bis hin zur Existenzbedrohung zur Folge", konstatieren dementsprechend die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einer aktuellen Stellungnahme. |
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