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Neue Übernahmerichtlinien - die wichtigsten Änderungen zum 1. Mai Drucken E-Mail
26.04.2004

Melanie Gebhardt
Ende November 2003 hat der Rat der Europäischen Union die Veränderung der europäischen Regeln für Unternehmensübernahmen beschlossen (bfinance berichtete). Die Veränderungen treten nun mit dem 1. Mai in Kraft und markieren eine neue Entwicklungsstufe in der europäischen Fusionskontrolle. Sie sollen das Herzstück einer weitreichenden Reform des Übernahmerechts in Europa bilden.

Das erste zentrale Element der Neuregelungen ist die Beurteilung der Marktrelevanz von Zusammenschlüssen (Artikel 2). Bisher wurden alle "Zusammenschlüsse, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde" als zulässig betrachtet. Die neue Formulierung lautet nun: "Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären." Damit muss eine Fusion nicht mehr zu einer "beherrschenden Stellung" am Markt führen, um abgelehnt zu werden. Es ist damit zu rechnen, dass sich damit die Quote der abgelehnten Übernahmen – seit 1989 wurden bei über 2.300 durchgeführten Fusionen nur 18 abgelehnt – erhöhen dürfte.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Flexibilisierung der Abläufe (Artikel 4). Nach alter Regelung mussten Unternehmenszusammenschlüsse der EU-Kommission bisher innerhalb der ersten Woche nach Vertragsabschluss angezeigt werden. Dies ist zukünftig auch schon vorher möglich, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission ihre Absichten ausreichend glaubhaft machen können, z.B. durch ein öffentliches Übernahmeangebot. Außerdem wurde der Zeitraum für eine Anzeige nach Vertragsabschluss weiter gefasst und die Begrenzung auf die erste Woche nach Vertragsabschluss aufgehoben. Jetzt heißt es nur noch: "Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden."

Auch die Zuständigkeiten (Artikel 9) werden neu geregelt. Die Fristen für die Überweisung von Prüfungen durch die Kommission an nationale Gremien wurden verlängert. Außerdem können nun auch Unternehmen selbst unter bestimmten Bedingungen den Verweis an ein anderes Gremium beantragen. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn eine Fusion nur Auswirkungen auf einen nationalen Markt hat, können sowohl die Unternehmen als auch die nationalen Kontrollgremien die Überweisung des Falls in ihre Zuständigkeit beantragen.
Ob mit diesen Änderungen das Ziel, die Prozesse zu vereinfachen und zu beschleunigen, tatsächlich erreicht wird ist allerdings fraglich. Experten fürchten eher, dass sich die Unsicherheit darüber, welche Behörde nun letztlich für die Prüfung eines bestimmten Falls zuständig sein wird, vergrößern könnte.

Zu guter Letzt wurden auch die Mittel der Kommission zur Durchsetzung von erteilten Auflagen verstärkt. Damit ist vor allem die Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern gemeint. Der Rahmen einer möglichen Geldbuße wurde erweitert. Während bisher eine Obergrenze von maximal 50.000 € galt, ist diese jetzt auf maximal ein Prozent des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes angesetzt. Auch die Zwangsgelder werden nun nicht mehr absolut, sondern in Relation zum Tagesumsatz bemessen. Für jeden Verzugstag können nun bis zu fünf Prozent des durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatz fällig werden.


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