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Schwerpunkt IAS: HGB soll an internationale Rechnungslegung angepasst werden Drucken E-Mail
7.03.2003

Daniel Bartsch
Die Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgedehnt werden. Demnach will Berlin prüfen, ob die Pflicht zur Anwendung von IAS für den Konzernabschluss börsennotierter Unternehmen ab 2005 mittelfristig auch auf große, nicht gelistete Unternehmen übertragen werden kann. Gleichzeitig sollen die Bilanzvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) an die internationalen Gepflogenheiten angepasst werden. Dies geht aus dem unlängst vorgelegten Maßnahmenkatalog zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes hervor.

Im Rahmen dieses zehn Punkte umfassenden Papiers nimmt die Bundesregierung Stellung zur Fortentwicklung der handelsrechtlichen Bilanzregeln und deren Anpassung an internationale Rechnungslegungsgrundsätze. In dem Papier heißt es, dass sämtliche deutschen Firmen künftig die Möglichkeit erhalten sollen, einen Einzelabschluss zu Informationszwecken nach IAS zu erstellen und diesen statt des HGB Abschlusses gemäß §325 HGB beim Handelsregister und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Unternehmen, die von diesem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen dem Plan zufolge jedoch für die Zwecke des Gesellschaftsrechtes, des Aufsichtsrechtes und der Besteuerung eine weitere Bilanz nach HGB vorlegen.

Die Anpassung des HGB an europäische und internationale Rechnungslegungsprinzipien wird von der Bundesregierung als eine wichtige Voraussetzung für mehr Unternehmenstransparenz erachtet. Nach den Berliner Vorstellungen soll das HGB in seiner jetzigen Form durch Abschaffung zahlreicher nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte "entrümpelt" werden. Dabei soll unter anderem das Ziel verfolgt werden, ein Passivierungsverbot für Aufwandsrückstellungen oder eine Begrenzung der Bewertungsvereinfachungsmethoden einzuführen. Ferner müssten beispielsweise Finanzinstrumente nach dem "fairen Wert" im Konzernabschluss bilanziert werden. Außerdem sollen weitere Möglichkeiten zum Ansatz und zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Rückstellungen geprüft werden. Dabei seien die Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung aufgrund der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Daneben will Berlin auch die Fristen zur Vorlage von Jahres- und Konzernabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen verkürzen: Bei Offenlegung in Papierform auf sechs Monate, bei Einsatz elektronischer Medien durch börsennotierte Firmen auf drei Monate.

Schließlich plant die Bundesregierung, dass die Gläubiger im Falle einer Insolvenz nach Beschluss die Offenlegung der Prüfungsberichte des betroffenen Unternehmens verlangen kann. Hierfür muss das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters im Hinblick auf eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geändert werden.




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