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DRSC: Impairment Test nach IASB-Vorstellung hat Schwächen Drucken E-Mail
15.04.2003

Daniel Bartsch
In der 64. Sitzung hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) seine Stellungnahme zum Exposure Draft 3 "Business Combinations" des International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet. Danach stimmt der Rat unter konzeptionellen Gesichtspunkten dem sog. Impairment-Only Approach für die Folgebewertung des Goodwill zu. Allerdings weist der DSR darauf hin, dass die Durchführung des vom IASB vorgeschlagenen Impairment Test in seiner jetzigen Konzeption kaum praktikabel ist. Daher schlägt der Standardisierungsrat für einen fünfjährigen Übergangszeitraum ein Wahlrecht zwischen der Beibehaltung der planmäßigen Abschreibung und dem "impairment-only approach" zur Folgebewertung des Goodwill vor.

Nach Ansicht des DSR hat der Impairment Test in seiner momentanen Ausarbeitung wesentliche Schwächen. Ein jährlicher Impairment Test sei ein betriebswirtschaftlich komplexer Prozess, der viele Unternehmen bei der Umsetzung vor enorme Schwierigkeiten stellen würde. Offenbar hat der Standardisierungsrat auch die Kostenseite vieler Unternehmen im Hinterkopf. Beobachter gehen davon aus, dass ein Impairment Test für die meisten Unternehmen mit finanziellen Zusatzbelastungen etwa zur Kompensation der Mehrarbeit der Wirtschaftsprüfer verbunden ist. Auch die Bundessteuerberaterkammer geht davon aus, dass durch die Behandlung des Goodwill gem. ED 3 den Unternehmen höhere Kosten entstehen, ohne dass hierdurch der Informationsgehalt des Jahresabschlusses erhöht wird. Als weiteren Kritikpunkt fügt der DSR an, dass der Test einen großen subjektiven Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Wertermittlung bietet.

Übergangsvorschrift für die Folgebewertung des Goodwill

Als Konsequenz aus den dargelegten Schwächen schlägt der DSR für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Verabschiedung des IFRS eine Übergangsvorschrift für die Folgebewertung des Goodwill vor. Unternehmen sollen danach ein einheitlich für alle Goodwills auszuübendes Wahlrecht zwischen der Beibehaltung der planmäßigen Abschreibung und dem "impairment-only approach" haben. Das Wahlrecht solle sowohl für Goodwills, die vor als auch nach Verabschiedung der neuen IFRS entstanden sind bzw. entstehen, Gültigkeit haben. Im Falle planmäßiger Abschreibung sollte die maximale Dauer nach Auffassung des Rates 20 Jahre nicht überschreiten. Die Übergangsfrist solle genutzt werden, um die Schwächen der derzeitigen Konzeption des Impairment Test zu beseitigen, um im Anschluss daran das Wahlrecht zur planmäßigen Abschreibung des Goodwill aufheben zu können, schlägt der DSR vor.

In seinem Entwurf "Business Combinations ED 3" sieht das IASB vor, die planmäßige Goodwillabschreibung durch einen jährlichen Impairment Test zu ersetzen. Der Test sieht ein zweistufiges Verfahren vor und baut auf den Prinzipien des IAS 36 auf. Zunächst wird der Buchwert der relevanten Berichtseinheit (Cash-generating Unit - CGU) inklusive Goodwill mit dem tatsächlichen erzielbaren Wert (recoverable amount) verglichen. Sollte der erzielbare Wert unter dem Buchwert liegen, so wird in einem zweiten Schritt die gegebenenfalls eingetretene Wertminderung des Goodwill berechnet. Im zweiten Schritt ist der Buchwert des Goodwill mit dessen impliziten Wert (Differenz aus erzielbarem Betrag der CGU und Net Fair Value sämtlicher Assets abzüglich Verbindlichkeiten) zu vergleichen; übersteigt der implizite Wert den Buchwert des Goodwill, so ist dieser in Höhe der Differenz erfolgswirksam abzuschreiben.




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